Die Registerinformationen dürfen von den Banken voraussichtlich nur „unter Umständen“ verwendet werden

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bietet eine zentrale Plattform, in der Dokumente zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert werden. Beginnend mit 10.11.2020 übermitteln Rechtsträger Dokumente an das beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Register.

Für Verpflichtete, insbesondere Banken, verheißt dies ganz bedeutende Vereinfachungen. Es ist ihnen möglich, die im Register gespeicherten Dokumente abzurufen, um die wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden zu überprüfen. Häufig sehr zeitraubende und administrativ umfangreiche Tätigkeiten können entfallen, da es in der Praxis insbesondere bei komplexen Beteiligungsverhältnissen mühsam und langwierig ist, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Auch die Funktionalitäten des Änderungsdienstes und des Web-Service werden die Prozessabläufe bei der Anlage von Neukunden und auch bei der Überprüfung von Änderungen vereinfachen können.

Dennoch hält sich die Freude der Compliance-Verantwortlichen in den Banken in Grenzen. Warum? Aufsichtsbehördliche Vorgaben verlangen nach heutigem Stand weiterhin, dass Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer trotzdem durch die Bank selbst vorzunehmen sind. So geht die FMA davon aus, dass die Verwendung der Registerunterlagen nur unter Umständen („u.U. Verwendung der Unterlagen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zum WE“ – FMA auf der 5. Geldwäschetagung, 22.10.1029) möglich ist. Dieses „unter Umständen“ deutet wohl darauf hin, dass weiterhin von den Banken erwartet wird, dass sie prüfen, ob die Registereinträge und die im Register hinterlegten Dokumente auch richtig sind und ohne Zweifel verwendet werden können. Das damit ein wesentlicher, erhoffter, Nutzen des Registers ausbleibt, ist unbestritten.

Geht man davon aus, dass diese Überprüfungspflicht nur bei Kunden in höheren Risikosegmenten erforderlich ist, betrifft dies immer noch eine beträchtliche Kundenzahl. Allein aufgrund des geographischen Risikos sind rund 18 % der wirtschaftlichen Eigentümer in den Katalogkategorien mittleres, erhöhtes und hohes Risiko eingestuft (Daten: Risikoklassifizierungstool der FMA). Die Prüfpraxis der FMA wird in der Zukunft zeigen, ob zumindest bei Kunden im Segment „niedriges Risiko“ die Registerdaten und Dokumente einfach übernommen werden können und ob es allenfalls doch auch bei Kunden in höheren Risikokategorien zulässig wäre, den Registerdaten zu vertrauen.

Autor: Rudolf Nikolaus Kellermayr

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