Die Compliance-Funktion ist in Österreichs Banken durch Jahre gewachsen: so manche/mancher Geldwäschebeauftragte übernahm zusätzlich auch die Aufgaben der Wertpapier-Compliance. Oft wurde das Aufgabengebiet auch durch andere Inhalte, wie FATCA, Fraud Prevention, etc. abgerundet.

Mit der am 14. Juni 2018 verlautbarten Novelle des Bankwesengesetzes (BGBl 36/2018) wird in Österreich die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der Leitlinie der EBA (Europäische Bankaufsichtsbehörde) und der ESMA (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde) geschaffen.

Die neuen organisatorischen Anforderungen an die Compliance von Kreditinstituten werden mit Sicherheit zu einem Ausbau der Compliance-Funktionen führen. In der Praxis könnte dies in etlichen Kreditinstituten auch eine Erweiterung des Aufgabengebiets für die bisherigen Geldwäsche-Compliance-Beauftragten und somit zu neuen Herausforderungen führen.

Kreditinstitute von „erheblicher Bedeutung“ müssen künftig eine dauerhafte, wirksame und unabhängig arbeitende, auf bankgeschäftliche und bankbetriebliche Aspekte bezogene Compliance-Funktion mit direktem Zugang zur Geschäftsleitung einrichten. Diese unterscheidet sich in ihrer inhaltlichen Ausprägung von der bereits nach dem WAG 2018 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) bestehenden Compliance-Funktion und auch von der Funktion des Geldwäschebeauftragten nach dem FM-GwG (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz). Die neue Compliance-Funktion zielt darauf ab, Angemessenheit und Wirksamkeit der eingerichteten Compliance-Verfahren ständig zu überwachen und regelmäßig zu bewerten, bestehende Mängel zu beheben und die Geschäftsleitung diesbezüglich bezüglich zu beraten.

Zurzeit konzentrieren sich die Compliance-Abteilungen in Kreditinstituten in der Praxis meist vor allem auf die Einhaltung der Vorschriften des WAG und der Geldwäschebestimmungen des FM-GwG, wodurch es bei Umsetzung der neuen „Regulatory Compliance“-Funktion zu einer wesentlichen Erweiterung kommen wird. Bei dieser geht es nämlich insbesondere um die Einhaltung der Vorschriften des BWG, aber auch der relevanten Standards der EBA und ESMA sowie einer Vielzahl weiterer finanzrechtlicher Vorschriften, deren Einhaltung von der FMA überwacht wird (wie Sparkassengesetz, Bausparkassengesetz, Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, Hypothekenbankgesetz, Pfandbriefgesetz, Bankschuldverschreibungsgesetz, Investmentfondsgesetz, Depotgesetz, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Finanzkonglomerategesetz, Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz).

Die neue Compliance-Funktion wird sich von jener gemäß WAG und FM-GWG unterscheiden. Es wird aber möglich sein, die Aufgaben der neuen „Regulatory Compliance“ auch einer bestehenden Compliance-Organisationseinheiten, wie AML-Compliance oder Wertpapier-Compliance, zuzuordnen.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner