Ziel ist es, den Tatbestand der Geldwäsche durch eine klare neue Strafvorschrift zu ersetzen und auch deutlich zu erweitern.

Relevant ist, dass Vermögenswerte aus ganz bestimmten Straftaten herrühren. Vielmehr geht es darum, dass Vermögenswerte überhaupt durch Straftaten erlangt wurden, egal, welches Delikt begangen wurde. Sobald Täter die kriminelle Herkunft von Geldern in Kauf nehmen und Vermögenswerte verbergen oder verschleiern, soll künftig Geldwäsche vorliegen. Der Nachweis und die Verfolgung von Geldwäschedelikten sollte dadurch für die Staatsanwaltschaften und Gerichte erheblich erleichtert werden.

Was wurde neu geregelt:

  • Jede Straftat kann Vortat der Geldwäsche sein. Hier handelt es sich wohl um einen Paradigmenwechsel, da auf den Vortatenkatalog künftig verzichtet werden soll. Das kann die Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers insbesondere dort erleichtern, wo sie zum Beispiel im Bereich der organisierten Kriminalität durch arbeitsteilige Vorgangsweise der Täter schwer nachzuverfolgen ist.
  • Der Strafrahmen bleibt unverändert. In besonders schweren Fällen, wie bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, wird eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorgesehen.
  • Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse, wie zum Beispiel Telefonüberwachung, sollen bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen, nicht aber bei leichter Kriminalität.
  • Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammer der Landesgerichte für Geldwäscheverfahren zuständig sein, soweit der Fall besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordert.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin, www.bmjv.de

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner