Spätestens seit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie trifft auch Gewerbetreibende die Verpflichtung zur Einhaltung der Anti-Geldwäsche-Bestimmungen. Die Nichtbefolgung ist mit Strafen bis zu einer Million Euro bedroht. Setzen Sie rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen, um bei einer aufsichtsbehördlichen Prüfung auf der sicheren Seite zu sein.

Die Regelungen zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten schon lange nicht mehr ausschließlich für den Finanzsektor. Seit einigen Jahren sind auch Gewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen verpflichtet. Dafür sind die Bestimmungen der §§ 365 ff GewO 1994 maßgeblich.

Anwendungsbereich

Als Unternehmer sind Sie dann von den Bestimmungen zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betroffen, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten erfüllen (§ 365m1 Abs 2 GewO 1994):

  • Handelsgewerbe einschließlich Versteigerungen bei Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar.
  • Vermittlung von Immobilien (Immobilienmakler)
  • Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation oder gewerbliches Anbieten von Büroarbeiten/Büroservices bei Erbringen folgender Dienstleistungen:
    • Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;
    • Ausübung von Leitungs-, Geschäftsführungs-, Gesellschafterfunktionen oder vergleichbaren Funktionen bei juristischen Personen oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
    • Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse oder anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen;
    • Ausübung von Treuhandfunktionen, ähnlicher rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen oder Bestellung einer anderen Person für die genannten Funktionen;
    • Nominelle Anteilseignung bei bestimmten Gesellschaftsformen
  • Versicherungsvermittlung (iSd § 137a Abs. 1 GewO) im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck. Mit Ausnahme von Versicherungsagenten sofern sie
    • weder Prämien noch Kundengelder entgegennehmen
    • keine Versicherungsprodukte vermitteln, die zu einander in Konkurrenz stehen oder
    • nebengewerblich (§ 137 Abs. 2a) tätig werden.

Was ist zu tun?

Wenn Sie in den Anwendungsbereich der Anti-Geldwäsche-Bestimmungen fallen, müssen Sie eine Reihe an Vorkehrungen treffen. Dazu gehört insbesondere:

  • Die Erstellung einer unternehmensinternen Risikobewertung:
    Sie sollten Ihre unternehmensspezifischen Risiken kennen und das Ergebnis der Risikoanalyse dokumentieren. Bei einer aufsichtsbehördlichen Überprüfung wird dieses Dokument eines der ersten sein, die Sie benötigen. Abgesehen davon ist die Risikoanalyse die Basis aller weiteren internen Maßnahmen einschließlich der Einstufung einzelner Geschäftsfälle.
  • Die Einhaltung von Sorgfaltsverpflichtungen bei der Begründung von Geschäftsbeziehungen:
    • Die Identifizierung des Kunden
    • Wenn abweichend: Die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers. Diese kann insbesondere dann herausfordernd sein, wenn Ihr Kunde eine juristische Person ist.
    • Klärung der Begleitumstände (Art und Zweck der Geschäftsbeziehung)
    • Eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (was so viel bedeutet, dass Sie sich bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen von Zeit zu Zeit fragen sollen ob der Kunde auch wirklich noch das macht, was er Ihnen gegenüber angegeben hat)
  • Dokumentation der betroffenen Geschäftsfälle und Aufbewahrung damit zusammenhängender Unterlagen für die Dauer von 5 Jahren
  • Erstatten von Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes im Verdachtsfall (Siehe dazu das Meldeformular des Bundeskriminalamtes).
  • Auskunftserteilung gegenüber der Geldwäschemeldestelle und
  • Mitwirkung an aufsichtsbehördlichen Überprüfungen

Eine fundierte Risikobewertung und die Dokumentation aller erforderlichen Schritte ist der erste Schritt, um Überprüfungen der Aufsichtsbehörde erfolgreich zu bestehen.

Am allerwichtigsten ist: Dokumentieren Sie alle Tätigkeiten, die Sie zur Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen durchführen. Im Falle einer aufsichtsbehördlichen Prüfung sollten Sie in erster Linie eine fundierte Risikobewertung vorweisen können. Dabei sollten Sie nicht nur begründen können wie diese in die Bewertung einzelner Geschäftsfälle einfließt, sondern auch über standardisierte Mechanismen zur Durchführung Ihrer Alltagsarbeit verfügen. Auch die einzelnen Geschäftsfälle sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Mit diesen Maßnahmen können Sie einer Kontrolle gelassen entgegensehen.

Mein persönlicher Praxistipp: Vertrauen Sie im Umgang mit dem Kunden vor allem auf ihr Bauchgefühl. Sie sind der Experte / die Expertin für IHR Business. Wenn Ihnen die Angaben des Kunden unschlüssig vorkommen oder sein Vorgehen keinen wirtschaftlichen Sinn ergibt, ist es mitunter empfehlenswert auf das Geschäft zu verzichten.

Bildquelle: www.pixabay.com

Von Elena Scherschneva

Elena Scherschneva war jahrelang im kriminalpolizeilichen Bereich mit der Bekämpfung von Geldwäsche betraut und leitete 5 Jahre die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt. Seit 2018 widmet sie sich als Sachverständige und selbständige Unternehmensberaterin der Schulung und Beratung meldepflichtiger Berufsgruppen. Außerdem ist Sie als Expertin für internationale Organisationen tätig. Ihr Schwerpunkt ist es, Wissen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung praxisnah und verständlich zu vermitteln. www.scherschneva.at | office@scherschneva.at

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner